Allgemeine Geschäfts- und Zahlungsbedingungen
Stand 01.08.2024; neu/geändert
1. Geltungsbereich
1.1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der schambeck holding GmbH, schambeck automotive GmbH, schambeck bohemia s.r.o. und/oder schambeck slovakia s.r.o. (im Folgenden „schambeck group“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäfts- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend auch „AGB“ genannt). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die schambeck group mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistungen durch den Kunden, gelten diese AGB als angenommen.
1.2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden grundsätzlich keine Anwendung, auch wenn die schambeck group ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die schambeck group auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
1.3. Im Einzelfall werden abweichende AGB des Auftraggebers nur insofern Vertragsbestandteil, als sie nicht mit den vorliegenden in Widerspruch stehen und von der schambeck group ausdrücklich als anstelle dieser AGB geltend bestätigt worden sind.
1.4. Die schambeck group führt die ihr übertragenen Aufgaben als Werkunternehmerin oder Dienstleisterin aus.
1.5. Sofern es sich bei den von schambeck group auszuführenden Tätigkeiten um die Prüfung, Sortierung und/oder Nacharbeit von dekorativen Oberflächen von Anbau- und Funktionsteilen im Außen- und Innenbereich von Automobilen handelt, findet die VDA Band 16 umfänglich Anwendung. Im Falle einer visuellen Prüfung von anderen als den in Satz 1 beschriebenen Teilen, findet die VDA Band 16 analoge Anwendung. Abweichungen davon müssen separat in Textform vereinbart werden.
1.6. Sofern sich Entwicklungen zeigen, die nicht in der Sphäre der schambeck group liegen und die schambeck group auch nicht veranlasst hat, ist die schambeck group dazu berechtigt, die vorliegenden Bedingungen zu ändern. Solche Entwicklungen sind im unter anderem eine Gesetzesänderung, eine Änderung in der Rechtsprechung oder eine Marktgegebenheitsveränderung, sofern sich diese auf das Gleichgewichtsverhältnis der Vertragsparteien auswirken. Die Änderung ist nur zulässig, sofern wesentliche Vertragspflichten davon unberührt bleiben.
1.7. Änderungen sind ferner möglich, wenn die Vertragsdurchführung dadurch zu scheitern droht, weil Lücken in diesem Vertrag vorhanden sind bzw. entstehen.
2. Zustandekommen des Vertrags
2.1. Das Werkvertragsverhältnis kommt mit der Zustellung der Auftragserteilung in Form des von der schambeck group bereitgestellten Auftragserteilungsformulars und der Bestätigung oder konkludentes handeln seitens der schambeck group zustande. Das Auftragserteilungsformular ist von einem Handlungsberechtigten zu.
unterzeichnen und postalisch, mittels Telefax oder als gescanntes Dokument in elektronischer Form (E-Mail) an die schambeck group zu übersenden.
2.2. Sofern ein Auftrag telefonisch erteilt wird, besteht die Pflicht für den Auftraggeber diesen Auftrag gemäß Punkt 2.1. unverzüglich nachzureichen.
2.3. Sofern der telefonische Auftraggeber einen abweichenden dritten Auftraggeber als Rechnungsempfänger angibt, gilt der telefonische Auftraggeber solange als Rechnungsempfänger, bis der anderslautende dritte Auftraggeber die schriftliche Auftragserteilung erteilt hat.
2.4. Der Auftrag kommt zu Stande, wenn der Auftraggeber seine Ware zur Nacharbeit zur schambeck group geliefert hat oder seine Ware zur Nacharbeit bereitstellt oder durch Dritte seine Ware zur Nacharbeit bereitstellen lässt.
2.5. Der Auftrag kommt spätestens dann zustande, sofern die bestellte Ware geliefert oder die vereinbarte Leistung seitens der schambeck group erbracht wurde.
3. Vertragsgegenstand
3.1. Die einzelnen Liefer- bzw. Leistungsdetails (wie beispielsweise die Dauer, Vergütung, Menge) werden anhand von individuellen Verträgen zwischen der schambeck group und dem Auftraggeber festgelegt.
3.1.1. Vereinbarungen, die nachträglich mündlich geschlossen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Niederlegung und werden dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag schriftlich angefügt.
3.1.2. Angaben bei der Auftragserteilung über die Anzahl der zum Auftrag einzusetzenden Mitarbeiter der schambeck group können im Einzelfall nicht berücksichtigt werden.
3.2. Falls Gegenstand der Vertragsbeziehungen Beratungen oder ähnliche Dienstleistungen sind, sind auch diese in individualvertraglichen Regelungen niederzulegen. Nummer 2. gilt dabei entsprechend. Die Beratungen gelten als erbracht, wenn die vereinbarte Notwendigkeit bezüglich Verbesserungen durch Prüfungen, Auswertungen, Untersuchungen und Ähnlichem erarbeitet beziehungsweise ausgewertet sind.
4. Liefer- und Leistungsbedingungen
4.1. Die schambeck group verpflichtet sich, die unter den Vertragsparteien ausgehandelten Vertragsleistungen bzw. Lieferungen nach den Vereinbarungen in den individuellen Verträgen fristgerecht auszuführen.
4.2. Sofern eine Versendung vereinbart wurde, beziehen sich die Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonstigen, mit dem Transport beauftragten Dritten.
4.3. Die schambeck group kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Vertragspartners – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen Verpflichtungen gegenüber der schambeck group nicht nachkommt.
4.4. Die schambeck group haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (beispielsweise Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen,
Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch den Lieferanten) verursacht worden sind, die die schambeck group nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der schambeck group die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die schambeck group zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der schambeck group vom Vertrag zurücktreten. Bis dahin angefallene Kosten der schambeck group sind dabei zu erstatten.
4.5. Die schambeck group ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, die schambeck group erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
4.6. Gerät die schambeck group mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung der schambeck group auf Schadensersatz nach Maßgabe der Nummer 9. dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.
4.7. Die Beendigung des Werksvertrages erfolgt automatisch bei Erreichen der beauftragten Stückzahl bzw. des beauftragten Stunden-/ Umsatzvolumens. Ab 5 eingesetzten Mitarbeiter/-innen pro Auftrag/Projekt wird eine Kündigungsfrist von fünf Werktagen vereinbart. Je weiteren eingesetzten Mitarbeiter/-in erhöht sich die Kündigungsfirst um einen Tag (maximale Kündigungsfrist: zwanzig Werktage)
5. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
5.1. Erfüllungsort für alle Lieferungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der schambeck group in Gewerbepark Siebenkofen 4, 94363 Oberschneiding, des ausführenden Standortes, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sofern der Einsatz beim Kunden erfolgt, gilt der Einsatzort als Erfüllungsort.
5.2. Versandart und Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen der schambeck group, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
5.3. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die schambeck group noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und die schambeck group dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
5.4. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, werden die Lagerkosten entsprechend der gültigen Preisliste verrechnet.
5.5. Soweit die Sachgefahr auf Seiten des Auftraggebers liegt, wird die Sendung von der schambeck group nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
6. Mitwirkungspflichten
6.1. Es wird klargestellt, dass die schambeck group zur Erfüllung der vertragsgegenständlichen Leistungen auf die Mitwirkung ihrer Kunden angewiesen ist. Der Kunde muss sicherstellen, dass alle für die Vertragserfüllung notwendigen Dokumente rechtzeitig, vollständig und in aktueller Version zur Verfügung gestellt werden. Sofern es für die Vertragserfüllung erforderlich ist, garantiert er auch den Zugang zu seinen Räumlichkeiten und Systemen.
6.2. Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, erfolgen die Mitwirkungspflichten des Kunden unentgeltlich.
6.3. Sofern die Leistungen in den Räumlichkeiten der schambeck group erbracht werden, hat diese Sorge zu tragen, dass zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung erforderlichen Rahmenbedingungen „(insbesondere Beleuchtungsstärke, Lichtfarbe, ESD-Ausstattung, Größe der Arbeitsfläche und Störgeräusche)“ beachtet werden. Sofern die Leistungserbringung in den Räumlichkeiten des Kunden erfolgen, sind die genannten Rahmenbedingungen durch den Kunden sicherzustellen und kostenlos zur Verfügung zu stellen.
6.4. Grundsätzlich verwendet die schambeck group zur Leistungserbringung Testhilfsmittel, welche nicht der Kalibrierung unterliegen. Fordert der Kunde die Verwendung von kalibrierten Messmittel sind diese vorrangig vom Kunden an die schambeck group kostenlos zur Verfügung zu stellen. Bei Bereitstellung von kalibrierten Messmittel durch die schambeck group übernimmt der Auftraggeber die Kosten der Anschaffung und Kalibrierung durch extern akkreditierte Stelle.
7. Vergütung, Rechnungen, Zahlungsweise, Zahlungsverzug
7.1. Die schambeck group berechnet dem Kunden die Vergütung nach Maßgabe der individualvertraglichen Absprache, wobei der Kunde mangels einer anderweitigen Absprache eine Berechnung erhält, in der der Materialverbrauch und die Verwendung von Werkzeugen sowie Fahrtkosten in einer separaten Auflistung beschrieben und in der Berechnung integriert ist. Der Vergütungsumfang beginnt mit der Abfahrt vom Firmensitz der schambeck group und endet mit dem Rückkehrzeitpunkt. Fahrt- und Pausenzeiten sind vollumfänglich mit zu vergüten.
7.2. Soweit zwischen den Parteien nichts Abweichendes vereinbart ist, erfolgt die Gesamtabrechnung für die im Rahmen einer Einzelbestellung von der der schambeck group erbrachten Leistungen gegenüber derer Kunden jeweils wöchentlich, am Ende des Monats, oder nach vollständiger Erbringung der Leistungen betreffend die Einzelbestellung.
7.3. Die schambeck group ist auch berechtigt bei entsprechenden Nachweisen, Zwischenrechnungen zu stellen.
7.4. Allen Rechnungen sind Belege und Nachweise für entstandene, insbesondere weiterberechnete Kosten und Auslagen aufzubewahren und auf Nachfrage dem Auftraggeber vorzulegen.
7.5. Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, erfolgt die Rechnungsstellung und die Zahlung in der jeweiligen Landeswährung der schambeck group. Alle angegebenen Beträge verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe, die auf den Abrechnungen gesondert auszuweisen ist. Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, sind die Rechnungen der schambeck group binnen 14 Tagen ab Eingang einer ordnungsgemäßen und nachprüfbaren Rechnung ohne jeden Abzug auf ein Konto der schambeck group zu bezahlen.
7.6 Altlasten, bestehend aus offenen Zahlungsverpflichtungen des Kunden gegenüber der schambeck group, dürfen im Falle neuer Zahlungseingänge verrechnet werden. Die schambeck group behält sich das Recht vor, eingehende Zahlungen zunächst zur Begleichung älterer Schulden zu verwenden, bevor sie zur Tilgung aktueller Verbindlichkeiten herangezogen werden.
8. Sachmängelhaftung
8.1. Ab Übergabe bzw. der Abnahme des Leistungs- oder Vertragsgegenstandes beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr. Für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Dies gilt auch für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen der schambeck group oder ihrer Erfüllungsgehilfen.
8.2. Die Abnahme der Leistung durch den Auftraggeber hat unmittelbar nach Leistungserbringung schriftlich zu erfolgen. Für Mängel nach der Leistungserbringung wie z.B. durch verzögerter Abnahme des Auftraggebers oder nachfolgende Manipulation jeglicher Art durch Dritte, übernimmt die schambeck group keinerlei Haftung.
8.3. Die gelieferten bzw. überprüften Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an dem von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher oder anderer Mängel, die bei einer sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn der schambeck group nicht innerhalb von drei Tagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Gegenstände als von Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge der schambeck group nicht binnen drei Tagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen der schambeck group ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an sie zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet die schambeck group die Kosten des günstigsten Versandweges. Dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
8.4. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist die schambeck group nach ihrer, innerhalb angemessenen Frist zu treffenden Wahl, zunächst zur Nachbesserung oder Nachlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessener Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Sofern der Auftraggeber vom Vertrag zurücktritt, steht ihm daneben kein Schadensersatz wegen des Mangels zu.
8.5. Bei auftretenden Mängeln an Teilen anderer Hersteller, die die schambeck group aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird die schambeck group ihrer Wahl nach ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen die schambeck group bestehen bei solcher Art Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen die schambeck group gehemmt.
8.6. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung der schambeck group den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung dadurch unmöglich oder unzumutbar erschwert ist. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
8.7. Bei mangelhaft erbrachten Leistungen der schambeck group ist sie innerhalb einer angemessenen Frist zunächst zur Nachbesserung verpflichtet und berechtigt. Dies gilt nur sofern die Nachbesserung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist.
8.8. Gewährleistungsansprüche stehen nur dem Kunden der schambeck group zu und sind nicht abtretbar.
8.9. Sichtprüfungen gelten als mangelhaft erbracht, sofern sie die in den einschlägig technischen Regelwerken (AIAG Handbuch, VDA 16) beschriebenen Fehlerschlupfraten übersteigen.
9. Haftung
9.1. Die Haftung der schambeck group auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (bspw. Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Pflichtverletzungen bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung) wird beschränkt durch folgende Bestimmungen.
9.2. Die schambeck group haftet ausschließlich für Fehler, die ihr nachweislich im Vorhinein bekannt gegeben wurden und sie nachweislich dahingehend in Form eines Fehlerkataloges informiert wurde.
9.3. Soweit es sich nicht um die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt, haftet die schambeck group nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen. Die Vertragswesentlichkeit ergibt sich aus den jeweiligen Einzelaufträgen und umfasst die Einhaltung der vereinbarten Fristen, Freiheit von Rechts- und Sachmängeln, sowie Schutz- und Obhutspflichten.
9.4. Sofern die schambeck group Dienstleistungen erbringt, haftet sie weder für einen wirtschaftlichen noch sonstigen vom Auftraggeber vorbedachten Erfolg, beispielsweise einen Beratungserfolg.
9.5. Die schambeck group haftet unbeschränkt für Vorsatz.
9.6. Die Haftung für grob fahrlässig und leicht fahrlässig erzeugte Sach- und Vermögensschäden ist auf den Monatsumsatz des einzelnen Auftragswerts im laufenden Monat begrenzt.
9.7. Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Schäden aus einer Betriebsunterbrechung, Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter, ist im Falle einfacher und grober Fahrlässigkeit –außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit- ausgeschlossen.
9.8. Eine weitergehende Haftung als in diesem Vertrag ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkungen bzw. Haftungsausschlüsse gelten jedoch nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung oder die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie.
9.9. Die schambeck group haftet nicht, wenn der Kunde den Liefergegenstand ändert, Dritten zur Änderung überlässt oder nach Leistungsabnahme manipuliert. Der Kunde stellt die schambeck group insofern von allen Ansprüchen frei.
10. Schlussbestimmungen
10.1. Sollten Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt; in diesem Fall tritt anstelle der unwirksamen Bestimmung die gesetzliche Regelung.
10.2. Es findet ausschließlich das Länderrecht der ausführenden Gesellschaft der schambeck group Anwendung. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über internationale Warenkaufverträge vom 11. April 1980 (CISG) sowie des anwendbaren Kollisionsrechts ist ausgeschlossen. Gerichtsstand und Länderrecht ist abhängig von dem ausführenden Standort und daher gesellschaftsabhängig.
Es gilt für
- schambeck holding GmbH Deutsches Recht, Gerichtsstand Straubing
- schambeck automotive GmbH, Gerichtsstand Straubing
- schambeck bohemia s.r.o., Tschechisches Recht, Gerichtsstand Pilsen
- schambeck slovakia s.r.o., Slovakisches Recht, Gerichtsstand Bratislava
10.3. Keine der Parteien ist berechtigt, ihre Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung ohne die Zustimmung der anderen Partei an Dritte abzutreten.